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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftragnehmer:innen

Stand: November 2022

1. Geltungsbereich

1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche zwischen der we are era GmbH, Kalckreuthstrasse 1-2, 10777 Berlin (nachfolgend "We Are Era") und dem Vertragspartner (nachfolgend „Vertragspartner“) (We Are Era und Vertragspartner nachfolgend gemeinsam "Parteien") geschlossenen Verträge über die Erbringung von Leistungen im Rahmen von Produktionen (nachfolgend "Projekte" oder "Produktionen"). Diese AGB erstrecken sich auf sämtliche Haupt- und Nebenleistungen.

1.2 We Are Era behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit anzupassen. Die aktuellste Version ist jene, die für die beauftragte Erbringung von Leistungen gilt. Wenn die Änderungen wesentliche Änderungen beinhalten, die sich auf die Rechte und Pflichten des

Vertragspartners auswirken, wird We Are Era den Vertragspartner vor Inkrafttreten der Änderung unter Verwendung angemessener Methoden, wie über die Webseite oder per EMail benachrichtigen. Sofern nicht anders angegeben, werden Aktualisierungen der AGB mit Veröffentlichung dieser auf der Webseite wirksam. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die weitere Erbringung von Leistungen, nachdem eine Aktualisierung dieser AGB veröffentlicht wurde, bedeutet, dass sich der Vertragspartner aus freien Stücken damit einverstanden erklärt, dass die aktualisierten AGB verbindlich gelten.

2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

2.1 Vertragsgegenstand ist die jeweils in dem abgegebenen Angebot (nachfolgend "Angebot") genannte Leistung. Das Angebot enthält insbesondere Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen, den Leistungszeiträumen sowie zur Gegenleistung des Vertragspartners. Das Angebot wird schriftlich (E-Mail ausreichend) unterbreitet.

2.2 Durch Annahme des schriftlichen (E-Mail ausreichend) Angebotes kommt der Vertrag zwischen We Are Era und dem Vertragspartner zu den im Angebot und der Angebotsannahme genannten Konditionen sowie unter Einbeziehung dieser AGB zustande. Die Angebotsannahme hat schriftlich (E-Mail ausreichend) zu erfolgen.

2.3 Ausdrückliche Regelungen im Angebot bzw. Angebotsannahme, die von diesen AGB abweichen, haben Vorrang.

3. Leistungserbringung, Haftpflichtversicherung

3.1. Vertragspartner erbringt seine Leistungen persönlich oder ausschließlich durch fachlich und persönlich geeignete und zuverlässige Mitarbeiter. Der Vertragspartner hält diese zu besonderer Sorgfalt bei der Arbeit an. Der Einsatz Dritter, die nicht Mitarbeiter des Vertragspartners sind, bedarf der vorherigen schriftlichen (E-Mail ausreichend) Zustimmung durch We Are Era. Soweit der Vertragspartner We Are Era Mitarbeiter als Arbeitnehmer überlässt, sichert er zu, im Besitz aller dafür erforderlichen Genehmigungen zu sein.

3.2. Sämtliche Verträge mit Dritten im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung schließt der Vertragspartner in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab.

3.3. Vertragspartner ist nicht berechtigt, We Are Era dritten Personen gegenüber zu vertreten.

3.4. Soweit nicht anders vereinbart, ist We Are Era nicht verpflichtet Teilleistungen anzunehmen.

3.5. Vertragspartner ist verpflichtet, sich und seine Ausrüstung gegen alle Risiken und im Hinblick auf alle Schäden (einschließlich Folge- und Ausfallschäden) ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherungspolice ist unaufgefordert vor Leistungserbringung vorzulegen.

4. Rechteeinräumung  

4.1. Soweit im Verlauf der Leistungserbringung des Vertragspartners, insbesondere durch von Vertragspartner geschaffene Werke oder durch Einbringung der Leistungen im Rahmen von Projekten oder Produktionen von We Are Era (nachfolgend „Produktion“) Urheber-, Leistungsschutz-, Titel-, Geschmacksmuster-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte entstehen, räumt Vertragspartner diese We Are Era zu einer umfassenden, nicht auf  Online-, Film- und Fernsehzwecke begrenzten, beliebig häufigen, weltweiten, kommerziellen und nicht-kommerziellen, öffentlichen und nicht-öffentlichen Zwecken dienenden Nutzung, einschließlich des Rechts zur Weiterübertragung, ein.  

Die vorstehenden Nutzungsrechte werden insbesondere zu folgenden Zwecken eingeräumt:

(1.) der beliebig häufigen Sendung in Fernsehen, Internet und Hörfunk, unabhängig von der technischen Übermittlungsmethode, der Art des Empfangsgerätes, dem ausstrahlenden Auftraggeber/Verwerter, der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Auftraggeber, insbesondere Sender, und Empfänger (Free-TV, Pay-TV, Pay-per-View, Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand, TV to Mobile etc.) und der Rechtsform des

Auftraggebers/Verwerters; eingeschlossen sind das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen und das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich zu machen; erfasst ist auch die Zurverfügungstellung zum individuellen Abruf mittels Fernsehers, Computers, mobiler Endgeräte o.ä. („on-demand“) sowie der interaktiven Nutzung;

(2.) der Bearbeitung;

(3.) der Verfilmung und Vertonung und der außerrundfunkmäßigen audiovisuellen Verwertung auf Bild-/Tonträgern;

(4.) der Vervielfältigung und Verbreitung;

(5.) der Synchronisation;

(6.) der Werbung und Klammerteilauswertung nur unter Bezugnahme auf die Produktion und/oder Leistungen Dritter, die zeitgleich mit der Produktion für Dritte wahrnehmbar gemacht werden (z.B. Splitscreen);

(7.) des Merchandising nur unter Bezugnahme auf die Produktion;

(8.) des Abdrucks und der Tonträgerverwertung; der öffentlichen Festival- und

Messenutzung; der Nutzung für Bühnen- und Radiohörspielfassungen;

(9.) der öffentlichen Vorführung;

(10.) der Nutzung in Audiotext- und Teletextdiensten;

(11.) der Einspeisung in Datenbanken, insbesondere ins Internet;

(12.) der Archivierung;

(13.) der Weitersendung und Verwertung in einem ergänzenden Online-Dienst sowie

(14.) der Nutzung im Rahmen sämtlicher technisch noch unbekannter Nutzungsarten.

4.2. Das Filmherstellungsrecht (§ 94 UrhG) liegt ausschließlich bei We Are Era.

4.3. Vertragspartner steht dafür ein, dass er We Are Era alle vorgenannten Rechte, insoweit sie im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, rechtzeitig, einrede- und kostenfrei überträgt und die Ausübung der Rechte durch We Are Era oder deren Lizenznehmer keine

Rechte Dritter verletzt.

4.4. We Are Era ist nicht verpflichtet, die vorstehend eingeräumten Rechte und Werke des Vertragspartners zu verwerten. Die Entscheidung über inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltungsfragen der Produktion steht ausschließlich We Are Era zu. We Are Era ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei der Verwertung der übertragenen Rechte den Namen des Vertragspartners zu nennen. We Are Era wird dabei die berechtigten Interessen des Vertragspartners wahren.

4.5. Das Eigentum an allen ggf. im Zusammenhang mit den Werken des Vertragspartners entstandenen Gegenständen, wie Werkstücke, Entwürfe, Fotografien, Kopien, Modelle, Filme etc., geht mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf We Are Era über. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür nicht geschuldet. Soweit sich die genannten Gegenstände im Besitz des Vertragspartners befinden, wird er diese für We Are Era mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und auf erstes Anfordern an We Are Era oder einen von We Are Era benannten Dritten herausgeben.

5. Vergütung

5.1. Die Vergütung ist zahlbar und fällig nach vollständiger Erbringung der abnahmefähigen Leistung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung an We Are Era. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind alle nach dem Vertrag von Vertragspartner geschuldeten Leistungen und Rechteeinräumungen bzw. Rechteübertragungen abgegolten.

5.2. Vertragspartner verfügt über Branchenerfahrung und hat Kenntnisse der Marktüblichkeiten und -preise. Vor diesem Hintergrund nimmt Vertragspartner zustimmend zur Kenntnis, dass die vereinbarte Vergütung die Leistung und die damit verbundene umfassende Rechteeinräumung abgelten, sowie insbesondere dem Umstand Rechnung trägt, dass sowohl die vertragsgegenständliche Leistung als auch die herzustellende Produktion angesichts ihrer spezifischen Herstellungs- und Finanzierungsbedingungen beliebig häufig ausgewertet werden können und möglichst häufig ausgewertet werden sollen und das Ausmaß dieser Verwertungen sämtliche Nutzungsarten erfassen kann.  

5.3. Vertragspartner versichert deutscher Unternehmer zu sein und die Umsatzsteuer ordnungsgemäß zu entrichten.

5.4. Vertragspartner ist zum Zweck der Klarstellung verpflichtet auf Verlangen von We Are Era nachfolgende Unterlagen beizubringen:  

(a) Eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, dass die Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. d. § 18 EStG behandelt werden;

(b) Weitere Nachweise, aus denen die Selbstständigkeit für die vertragsgegenständlichen Tätigkeiten hervorgeht, wie beispielweise eine Bescheinigung der Künstlersozialkasse, eine Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung, eine Gewerbebescheinigung und/oder einen Nachweis der Krankenversicherung über die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge.  

Bei nicht vollständiger Beibringung der vorgenannten Unterlagen ist We Are Era berechtigt, von der Vergütung jeweils die gesetzliche Lohnsteuer sowie gesetzliche Sozialabgaben abzuziehen und abzuführen.

5.5. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Vertragspartner ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

5.6. Ansprüche aus §§ 32, 32a, 32c UrhG verjähren 1 Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6. Trennung von Werbung und Programm

Vertragspartner ist verpflichtet, keine Namen, Texte oder bildliche Darstellungen, die als direkte oder indirekte Werbung zu werten sind, in das Werk oder in die Produktion aufzunehmen und das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten. Vertragspartner ist es nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile für die Produktion oder das Werk entgegenzunehmen. Vertragspartner ist verpflichtet, We Are Era entsprechende Angebote Dritter und etwaige derartige von ihnen bereits abgeschlossene Verträge unter Angabe des Produkts und des Herstellers jeweils unverzüglich schriftlich (EMail ausreichend) mitzuteilen. We Are Era ist berechtigt, diese Informationen an den Auftraggeber weiterzugeben.

7. Presseverlautbarungen und Pressearbeit

Presseverlautbarungen, Interviews, Ankündigungen oder sonstige Mitteilungen an die

Öffentlichkeit, die auf den Inhalt des Vertrages, die Tätigkeit des Vertragspartners für We Are

Era, die vertragsgegenständliche Produktion oder deren Inhalt hinweisen oder hierauf Bezug nehmen, bedürfen der vorherigen schriftlichen (E-Mail ausreichend) Zustimmung durch We Are Era. Vertragspartner ist es nicht gestattet, seinen Namen unter Bezugnahme auf die Tätigkeit für We Are Era zum Zwecke der Werbung für Dritte zu verwenden.

8. Besondere Pflichten

8.1. Vertragspartner haftet in vollem Umfang für sämtliche Schäden, die Vertragspartner We Are Era zufügt. Vertragspartner hat Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit zu vertreten. Vertragspartner steht dafür ein, dass sämtliche von Vertragspartner sowie den von Vertragspartner im Auftrag von We Are Era beauftragten Dritten erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Vertragspartner haftet auch für schuldhaft durch Erfüllungsgehilfen sowie der Personen, denen sich Vertragspartner zur Erfüllung der Verbindlichkeit bedient, unter anderem auch der Hersteller und Lieferanten und/oder Leistungen von Unterlieferanten und/oder sonstigen für Vertragspartner tätigen Personen verursachten Schäden.

8.2. Vertragspartner ist verpflichtet sämtliche vereinbarten Termine einzuhalten. Sämtliche Termine sind, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, Fixtermine. Verzögerungen und/oder drohende Verzögerungen sind We Are Era unverzüglich mitzuteilen. Vertragspartner ist verpflichtet, alle Leistungen gemäß dem festgelegten finanziellen Rahmen zu erledigen.

8.3. Vertragspartner ist verpflichtet nur geschultes und qualifiziertes Personal einzusetzen. Neues Personal ist rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn von den Vertragspartnern einzuarbeiten. Auf Anfrage erhält We Are Era Einsicht in sämtliche Verträge, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Rechteeinräumungen bzw. Rechtübertragungen. Die technische Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung der Fachkräfte des Vertragspartners obliegt ausschließlich dem Vertragspartner. Vertragspartner verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen für die vertraglichen Leistungen einzuhalten. Vertragspartner stellt We Are Era insoweit von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

8.4. Vertragspartner ist für die vollständige Zahlung der Vergütungen sowie die Abführung von tariflichen/gewerkschaftlichen Zuschlägen, Steuern und Sozialabgaben für das von Vertragspartner zur Verfügung gestellten Personal allein verantwortlich und stellt We Are Era von jeglichen Ansprüchen frei. We Are Era wird dem Personal des Vertragspartners keinerlei Vergütungen oder andere Zuwendungen gewähren.

8.5. Vertragspartner ist für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsgesetze, insbesondere des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie aller sonstigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft und der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln auf eigene Kosten verantwortlich, soweit ihre Leistungen betroffen sind.

8.6. Vertragspartner hat We Are Era jederzeit jede gewünschte Auskunft zu erteilen, die für die vereinbarte Leistung oder die Durchsetzung und/oder Verteidigung der Rechte von We Are Era erforderlich sein können.

8.7. Machen Dritte wegen Verletzung der zuvor genannten Pflichten Ansprüche gegen Vertragspartner geltend, so hat Vertragspartner We Are Era unverzüglich zu informieren. Werden solche Ansprüche gegenüber We Are Era geltend gemacht, stellt Vertragspartner We Are Era insoweit vollumfänglich frei. Die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, die in diesem Zusammenhang bei We Are Era anfallen, hat der Vertragspartner We Are Era zu erstatten.

8.8 Vertragspartner:in ist verpflichtet, die ökologischen Mindeststandards für deutsche Kino-, TV- und Online/VoD-Produktionen, die für die jeweils beauftragten Leistungen von Vertragspartner:in, ggfs. in Absprache mit We Are Era, relevant sind, im Rahmen seiner:ihrer Leistungserbringung zwingend einzuhalten. Die Einhaltung dieser Minderstandards stellt eine wesentliche Vertragspflicht von Vertragspartner:in dar, dessen schuldhafter Verstoß durch Vertragspartner:in zu einer im Ermessen von We Are Era liegende Minderung der vereinbarten Vergütung in angemessenem Umfang bzw. zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen kann.

8.9 Vertragspartner:in ist verpflichtet, folgende Informationen, die für die jeweils beauftragten Leistungen von Vertragspartner:in, ggfs. in Absprache mit We Are Era, relevant sind, während seiner:ihrer Leistungserbringung zu dokumentieren und umgehend, spätestens innerhalb von 10 Tagen, nach vollständiger Leistungserbringung vollumfänglich und wahrheitsgetreu an We Are Era zur Erstellung eines CO2 Reports zu übermitteln:
- Alle relevanten Informationen zu verwendeten Materialien in Form und Quantität ggf. mit Nachweis
- Alle relevanten Informationen zu Buchungen von Fahrzeugen, Technik, Requisiten, Kostümen und zur Mülltrennung
- Informationen zur Stromquelle

Sofern Vertragspartner:in mit Dienstleiter:innen arbeitet, versichert er die geforderten Unterlagen/Informationen von diesen einzuholen und We Are Era bereitzustellen.

Bis zur vollumfänglichen Übermittlung der genannten Informationen behält sich We Are Era die Auszahlung der letzten Rate der vereinbarten Vergütung vor.

9. Beendigung des Vertragsverhältnisses, Kündigung  

9.1. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Ist eine Laufzeit nicht vereinbart, endet das Vertragsverhältnis mit vollständiger und mangelfreier Erbringung der Leistungen durch den Vertragspartner.

9.2. Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor und ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, so kann das Vertragsverhältnis jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden.

9.3. Liegt ein Werkvertrag vor, kann We Are Era den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall vergütet We Are Era alle bis dahin angefallene Kosten gegen Nachweis.

9.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

10. Haftungsbeschränkung

We Are Era haftet für Schäden, unter Einschluss von mittelbaren Schäden, insbesondere aus entgangenem Gewinn – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn We Are Era, deren gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und/oder mittelbaren Schäden, insbesondere aus entgangenem Gewinn, ist die Ersatzpflicht von We Are Era auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

11. Verjährung

Ansprüche gegen We Are Era wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von We Are Era selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Alle anderen gegen We Are Era gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

12. Verschwiegenheit

Vertragspartner ist zur Verschwiegenheit über die internen Angelegenheiten und Vorgänge von We Are Era und des Auftraggebers von We Are Era, von denen sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen, verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft auch den Inhalt der Tätigkeit, des Vertrages sowie den Inhalt der Produktion. Vertragspartner hat gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass dies zur Ausführung der Bestimmungen des Vertrages notwendig ist oder durch We Are Era zuvor schriftlich (E-Mail ausreichend) zugestimmt wird.

13. Datenschutz  

13.1. Der Vertragspartner und jede ihm unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung von We Are Era verarbeiten, es sei denn, dass der Vertragspartner oder eine unterstellte Person nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind. Alle Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten von We Are Era erhalten bzw. haben könnten, sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die vorgenannten Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Leistungserbringung fort.

13.2. Die Art, der Umfang und der Zweck, zu denen der Vertragspartner die personenbezogenen Daten zulässig verarbeiten darf, ergeben sich aus einer Zusammenschau des Leistungsvertrages und diesen AGB. Eine Änderung von Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung bedarf der vorherigen Abstimmung mit We Are Era.  

13.3. Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der Datensicherheit gem. Art. 32 DSGVO umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Diese müssen mindestens sicherstellen, dass Daten:  

- stets in einer Weise zu verwendet und gespeichert werden, durch welche die Vertraulichkeit allzeit sichergestellt ist, sofern möglich in verschlüsselter Form (Stand der Technik);

- gegen Verlust gesichert sind (Back-Ups);

- nur auf Endgeräten verwendet werden, deren Vertraulichkeit durch angemessene Schutzmaßnahmen sichergestellt ist (Virenschutzprogramm, 2FA bzw. MFA;

PIN/Gesichtserkennung, Bildschirmsperre nach spätestens 15 Sekunden Inaktivität);  

- auf das hinsichtlich Art und Umfang Notwendige beschränkt werden.  

13.4. We Are Era ist der Ansprechpartner für Betroffenenrechte gem. Art. 15 – 22 DSGVO hinsichtlich Daten, die dem Vertragspartner übermittelt werden oder im Rahmen der Leistungserbringung anderweitig zur Kenntnis gelangen. Der Vertragspartner wird derartige Betroffenenersuchen unverzüglich, jedoch nicht später als 10 Werktage, an We Are Era weiterleiten und ggf. mit Informationen zu seiner Datenverarbeitung bei der Beantwortung der Anfrage im erforderlichen Maße unterstützen.  

13.5. Sofern und soweit der Vertragspartner bei der Leistungserbringung weitere Dienstleister einsetzt, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch We Are Era. Bei Vertragsschluss bekannte Dienstleister sind zu benennen und gelten als genehmigt. Hinsichtlich aller Dienstleister stellt der Vertragspartner sicher, dass mit diesen die erforderlichen Vereinbarungen gem. Art. 28 DSGVO und ggf. gem. Kapitel V DSGVO geschlossen werden.  

13.6. Der Vertragspartner stellt die Einhaltung dieser Klausel durch geeignete Maßnahmen sicher. We Are Era ist berechtigt, diese Maßnahmen anlassbezogen jederzeit und anlasslos einmal jährlich zu überprüfen.  

13.7. We Are Era verarbeitet die personenbezogenen Daten der Vertragspartner insbesondere zu Zwecken des (urheberrechtlichen) Nachweises gegenüber Auftraggebern. In diesem Fall und soweit dies rechtlich geboten ist, ist We Are Era berechtigt personenbezogene Daten des Vertragspartners den Auftraggebern zur Verfügung zu stellen. Vertragspartner informiert hiervon betroffene Personen gem. Art. 12 ff. DSGVO, sofern nicht bereits erfolgt.  

14. Schlussbestimmungen

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

14.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie werden ausschließlich und allenfalls dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Geschäftsführung von We Are Era schriftlich anerkannt wurden. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

14.3. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Berlin, soweit gesetzlich zulässig. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.